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Medizinrecht - Kapitalanlagerecht - BU-Versicherungsrecht

Medizinrecht: Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler und Schmerzensgeld

Ein ärztlicher Behandlungsfehler (auch ärztlicher Kunstfehler genannt) und /oder Aufklärungsfehler, kann vorübergehende, aber auch bleibende, schwerwiegende Gesundheitsschäden verursachen. Für die betroffenen geschädigten Patienten bedeutet dies meist tiefgreifende persönliche Einschnitte – sowohl in körperlichen als auch in psychischen Belangen. Ein Behandlungsfehler wird gewöhnlich als eine nicht den Regeln der ärztlichen Kunst („Kunstfehler“) entsprechende, zum Beispiel nicht sorgfältige, nicht fachgerechte oder nicht zeitgerechte Behandlung des Patienten durch einen Arzt und/oder eine Pflegekraft bezeichnet. Er kann alle Bereiche ärztlicher/pflegerischer Tätigkeit (Tun oder Unterlassen) betreffen, sowohl beim Eingreifen in Notfällen und bei dem dazu gehörenden Transport, in der ärztlichen Praxis, bei Hausbesuchen oder im Krankenhaus. Vor jedem medizinischen Eingriff – der anderenfalls grundsätzlich eine rechtswidrige Körperverletzung darstellen würde - muss der Patient diesem Eingriff zustimmen. Eine wirksame Zustimmung setzt aber voraus, dass der Patient weiß, worauf er sich einlässt. Der jeweilige Arzt muss den Patienten daher über die beabsichtigte Maßnahme, ihre Erfolgsaussichten und die möglichen negativen Folgen umfassend aufklären. Kommt er dieser Aufklärungsverpflichtung nicht nach, liegt ein Aufklärungsfehler vor, der den Patienten zu umfangreichen Schadensersatzleistungen berechtigen kann.

Nach einem ärztlichen Behandlungsfehler und/oder Aufklärungsfehler sollten Sie so früh wie möglich den Rat eines spezialisierten Anwalts bzw. einer Kanzlei einholen, weil Sie ansonsten Gefahr laufen, die Durchsetzung von Schadensersatz, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschäden, Verdienstausfallschäden, Medikamentenkosten zu vereiteln, da sämtliche Schadensersatzansprüche strengen Verjährungsvorschriften unterliegen. Es ist durchaus eine diffizile Frage, welche Maßnahmen nach einem vermuteten Behandlungsfehler und/oder Aufklärungsfehler zu ergreifen sind. Zu denken ist hier insbesondere an ein Verfahren vor einer ärztlichen Schlichtungsstelle, ein Privatgutachten, direkte Verhandlungen mit einer Haftpflichtversicherung des Arztes oder Krankenhausträgers, oder ob nach Ablehnung der Regulierung umgehend eine Klage vor dem zuständigen Gericht angestrebt werden sollte, um Nachteile auf Ihrer Seite zu vermeiden.

Im Bereich des Medizinrechts bzw. Arzthaftungsrechts sind wir insbesondere in folgenden Gebieten tätig:

Wenn Sie oder ein Angehöriger glauben, Opfer eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers geworden zu sein, benötigen Sie dringend qualifizierte fachanwaltliche Beratung, die wir Ihnen als bundesweit tätige Patientenanwälte für Arzthaftungsrecht bieten.

Um die Ihnen zustehenden vielfältigen Schadensersatzansprüche wie Schmerzensgeld, zusätzliche Pflegekosten, Haushaltsführungskosten, Verdienstausfallkosten, Fahrtkosten - eventuell auch Rentenansprüche - durchzusetzen bzw. zu sichern, senden Sie uns Ihre unverbindliche Anfrage  und schildern Sie uns Ihren Fall. Sie erhalten dann innerhalb von 24 Stunden von einem der Rechtsanwälte der Kanzlei Bogdanow & Kollegen unsere Einschätzung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. Auf Grundlage dieser ersten Einschätzung ist es Ihnen dann möglich, über die weiteren notwendigen Schritte zu entscheiden.

Kapitalanlagerecht: Haftung des Anlageberaters, Bank, Initiators, Treuhänders

Neben dem Arzthaftungsrecht ist das Kapitalanlagerecht ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte Bogdanow & Kollegen. Wir beraten Sie kompetent in allen rechtlichen Fragen rund um Ihre Kapitalanlagen. Daneben stehen wir Ihnen in Streitfällen als unabhängige Rechtsvertretung zur Seite – bei außergerichtlichen Vergleichen genauso wie vor Gericht.

Gerade für Privatanleger bieten Wertpapiergeschäfte, steueroptimierte Immobilien, Beteiligungen, so etwa geschlossene Immobilienfonds, Medienfonds und Schiffsbeteiligungen sowie andere Kapitalanlagen, gute Möglichkeiten, ein Vermögen aufzubauen und für das Alter vorzusorgen. Diese Anlagen bergen jedoch oftmals auch einen erheblichen Risikofaktor in sich. Wenn eine Kapitalanlage (geschlossene Fonds, Medienfonds, Schiffsfonds, Energiefonds) in die Krise gerät und ein Verlust des angelegten Geldes droht bzw. schon eingetreten ist, stellt sich für die Anleger die Frage, ob und gegen wen ihnen Schadensersatzansprüche zustehen. In diesem Zusammenhang ist dann im Wesentlichen an Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung bzw. fehlerhafter Vermögensverwaltung und fehlerhafter Kapitalmarktinformationen (z.B. Ad-hoc-Meldungen, Prospekte, Bilanzen) zu denken. Aber auch gegenüber dem Darlehensgeber – soweit eine Fremdfinanzierung vorgelegen hat – sind Schadensersatzansprüche denkbar.

Eine Haftung der Bank bzw. des Anlageberaters kommt immer dann in Betracht, wenn Beratungspflichten aus einem Beratungsvertrag verletzt wurden, wenn mithin eine notwendige Aufklärung nicht erfolgt oder wenn Aufklärung oder Beratung unvollständig oder inhaltlich falsch waren. Die Bank bzw. der Anlageberater schuldet dem Anleger sowohl eine „Anlagegerechte als auch Anleger gerechte Beratung“. Insbesondere muss eine Bank den Anleger auch über vereinnahmte Innenprovisionen (sogenannte kick-back) aufklären. Anderenfalls stellt dies bereits unter bestimmten Voraussetzungen ein erhebliches, schadensersatzwürdiges Beratungsverschulden dar. Die Beratung der Bank bzw. des Anlageberaters muss also neben der Offenlegung der Provisionen, der konkreten Kapitalanlage, auch der Person des Anlegers gerecht werden.

Unser besonderes Augenmerk liegt im Bereich des Kapitalmarktrechts auf dem sogenannten grauen Kapitalmarkt (geschlossene Fonds), der nur einer eingeschränkten Regulierung unterliegt, während die dort angebotenen Produkte zugleich hochkomplex und oft hinsichtlich ihrer rechtlichen Gestaltung kaum zu durchschauen sind. Diese Angebote dienen deshalb zumeist dazu, ausschließlich das Vermögen der Verkäufer und ihrer Hintermänner zu mehren. Droht Ihnen der Verlust Ihrer Kapitalanlage oder ist dieser Fall bereits eingetreten, bzw. glauben Sie, von Ihrer Bank bzw. Ihrem Anlageberater falsch bzw. unvollständig beraten worden zu sein, sind die Rechtsanwälte Bogdanow & Kollegen der erste Ansprechpartner für Sie.

Gerne können Sie uns Ihre unverbindliche Anfrage  zusenden. Sie erhalten dann innerhalb von 24 Stunden unsere erste Einschätzung, ob Ihnen möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen Ihren Bankberater, Anlageberater oder gegen sonstige an der Kapitalanlage beteiligte Personen oder Gesellschaften zustehen. Nach Übersendung der notwendigen Unterlagen und nach Einholung einer Kostenübernahmeerklärung der eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung, prüfen wir Ihre möglichen Schadensersatzansprüche im Detail, sichern diese durch verjährungshemmende Maßnahmen und machen Ihre Ansprüche dann gegebenenfalls auch vor Gericht geltend.

Eine rechtliche Betreuung und Beratung hinsichtlich der Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Kapitalanlageberatung ist grundsätzlich von einer Rechtsschutzverssicherung erfasst, es sei denn, solche Rechtsstreitigkeiten sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Insbesondere in folgenden Bereichen und Kapitalanlagen können wir Ihnen engagierte, qualifizierte Beratung bieten:

Berufsunfähigkeitsversicherungsrecht: Unberechtigte Leistungsverweigerung

Nur selten funktioniert die Abwicklung bzw. die Inanspruchnahme von Leistungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung (kurz BU-Versicherung) ohne Probleme. Daher empfiehlt es sich, so früh wie möglich – meist schon bei der Antragsstellung - auf anwaltliche Hilfe und Unterstützung zurückzugreifen, die wir Ihnen bundesweit und jederzeit bieten. Die Berufsunfähigkeitsversicherung, die von den Versicherungsunternehmen und Verbraucherzentralen gewöhnlich als eine der wichtigsten privaten Absicherungen bezeichnet wird, sorgt im Schadensfalle oft für erhebliche Probleme und Verärgerungen bei den Kunden. Denn die Prämien einer BU-Versicherung haben zum einen in den Jahren vor dem Versicherungseintritt, bei den Versicherungsnehmern in der Regel erhebliche finanzielle Anstrengungen erfordert, zum anderen beobachten wir häufig, dass die Versicherungsunternehmen die Leistungen aus einer solchen Versicherung oftmals mit vorgeschobenen Argumenten verweigern.

Im Berufsunfähigkeitsrecht können Sie vor allem in den zwei einschlägigen Fallkonstellationen Hilfe von uns erwarten:

Zum einen kommt es sehr häufig vor, dass eine Minderung Ihrer Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Verletzungen entweder gar nicht anerkannt oder heruntergespielt wird. Eine Ihren Erkrankungen angemessene Einstufung lässt sich meist erst nach umfangreichem Schriftwechsel mit den Behörden/Versicherungen durchsetzen.

Zum anderen kommt es spätestens bereits nach Rücksendung des Fragebogens, den Ihnen die Versicherung in der Regel nach Meldung des Schadensfalles zugesandt hat, zu erheblichen Problemen. Denn dann beginnt die Versicherung mit der Prüfung, ob und in welcher Form sie die Leistung aus dem Versicherungsvertrag wegen angeblicher Pflichtverletzungen ablehnen kann. In diesem Zusammenhang kommt es häufig vor, dass - gleichsam als Gegenstück zur Schadensanmeldung - die Versicherung den Rücktritt oder eine Anfechtung des Vertrages wegen fehlerhaft beantworteter Gesundheitsfragen und/oder verschwiegener Vorerkrankungen (Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten) erklärt.   Die Versicherungen behaupteten in diesem Zusammenhang häufig, dass der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss Fragen zur Gesundheit und zum körperlichen Zustand (Gesundheitsfragen) nicht oder nicht richtig beantwortet habe und bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände bzw. Vorerkrankung der Versicherungsvertrag nicht oder zumindest nicht in der bestehenden Form zustande gekommen wäre.

Eine Anfechtung oder ein Rücktritt seitens der Versicherung erfolgt oftmals unberechtigt. Sollte sich die Versicherung daher weigern, Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu erbringen, ist anwaltliche Hilfe dringend geboten, da nicht nur eine mögliche Verjährung Ihrer Leistungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag droht, sondern durch eigenverfasste Schreiben die Rechtsposition gegenüber der Versicherung negativ beeinflusst werden kann.

Gerne können Sie uns Ihre unverbindliche Anfrage zusenden. Sie erhalten dann innerhalb von 24 Stunden unsere kostenlose erste Einschätzung, ob Ihnen Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-versicherung grundsätzlich zustehen. In weiteren Gesprächen kann sodann geklärt werden, ob die Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag der ständigen Rechtsprechung entsprechen und ob Sie überhaupt etwas verschwiegen haben.

Tatsache ist, dass Ablehnungen von Leistungsansprüchen durch Versicherungsunternehmen oftmals vom Verbraucher hingenommen werden, da dieser das Gefühl hat, einem übermächtigen Vertragspartner gegenüber zustehen. Anstatt jedoch einen bestehenden Anspruch aufzugeben, bzw. sich mit geringen „Kulanzzahlungen“ der Versicherer zufrieden zu geben, sollte der Verbraucher die Angelegenheit durch einen unabhängigen Experten des Versicherungsrechts prüfen lassen. Dafür stehen wir Ihnen jederzeit bundesweit zur Verfügung.

Die Versicherungen verweigern häufig – unberechtigt - aus folgenden Gründen die Leistungen aus der BU-Versicherung:

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